Stiftungszweck
im vollständigen Wortlaut gem. § 2 der Satzung in der Fassung vom 08.12.2020:
(1)
Zweck der Stiftung ist die Förderung der Kunst und Kultur, mildtätiger Zwecke, kirchlicher Zwecke, des Sports sowie des Tierschutzes.
(2)
Der Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht durch
1.
die selbstlose Unterstützung bedürftiger Komponisten und Textdichter durch einmalige oder laufende Zahlungen,
2.
die Förderung von Komponisten und Textdichtern, insbesondere durch
a)
die Förderung der Musikschule Tegernseer Tal für die Anschaffung von Musikinstrumenten und die Auslobung zweckgebundener Ausbildungsbeihilfen für begabte Nachwuchskünstler,
b)
zweckgebundene Zuwendungen für die mit der künstlerischen Tätigkeit mittelbar oder unmittelbar zusammenhängenden Aufwendungen,
3.
die Vergabe von Zuschüssen an Hilfspersonen im Sinne des § 57 Abs. 1 Satz 2 AO und die Weitergabe von Mitteln an steuerbegünstigte Institutionen für Förderseminare, Wettbewerbe, Musikproduktionen, Nachwuchsveranstaltungen und die Wiederherstellung von Musikinstrumenten,
4.
Unterstützung bedürftiger Bürger und Bürgerinnen der Gemeinde Gmund und
5.
jährliche Zuwendungen in Höhe von jeweils € 500,00 bis zu höchstens € 2.000,00 an
a)
den katholischen Pfarrhof Gmund für die Kirchenpflege
b)
die Tegernseer Schützen (Königl. Privil. Feuerschützengesellschaft Tegernsee) und
c)
das Tierheim in Rottach-Egern (Tierschutzverein Tegernseer Tal e.V.).
(3)
Die Stiftung pflegt darüber hinaus das Andenken an Fred und Irmgard Rauch insbesondere auch durch die Verleihung eines Fred und Irmgard Rauch-Preises an Künstler. Der Preis soll, soweit es die Erträge aus dem Vermögen der Stiftung zulassen, jährlich vergeben werden; zumindest jedoch zu den Jubiläen des Geburts- oder Todestages von Fred Rauch.
(4)
Die Stiftung verfolgt damit ausschließlich und unmittelbar mildtätige und gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(5)
Die Stiftung kann auch anderen, ebenfalls steuerbegünstigten Körperschaften oder einer juristischen Person öffentlichen Rechts finanzielle oder sachliche Mittel zur Verfügung stellen, wenn diese Stellen mit den Mitteln den Stiftungszweck nach den Absätzen 1 bis 3 fördern (Mittelbeschaffung im steuerlichen Sinn).